Stimmt, aber das hat sich zerschlagen, weil der gewünschte Raum nicht mehr zur Verfügung steht. Mehr dann grundsätzlich nur über den Mitgliederbereich. Registrieren mit einer aktuellen Mailadresse (ohne Jux und Dallerei) und von dort werden die Informationen dann verschickt. Über diese Seite auf alle Fälle nicht und jeder wird gebeten, Informationen nicht zu veröffentlichen.dietmar hat geschrieben:na kaiserslautern wr auch mal im gespräch im januar
BF-NAK.com - Gründungsversammlung
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
Ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen wurde, der ist kein Verein im Sinne des BGB. Das hat u. a. zur Folge, dass er keine Rechtsfähigkeit hat und deshalb auch keine Mitgliedsbeiträge erheben kann.
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
:)Lieben Freunde,
ich habe mich nun doch einmal ein klein wenig mit dem Projekt „Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK.com", beschäftigt und habe der Internetseite: http://www.bf-nak.com/ u. a. folgendes entnommen:
„Die Initiative zur Gründung einer Basisorganisation der NAK nennt sich Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK.com. Primäres Ziel ist es zunächst einen eingetragenen Verein zu gründen. Dieser soll dann als Vertretung der NAK-Basis gegenüber der Kirchenleitung auftreten, dringend notwendige Reformen anstoßen und diese aus Sicht der Basis gestalten.“
Eine der Grundforderungen dieses Vereins soll es u. a. sein, den Aufbau einer demokratischen Kirchen-, Gemeinde- und Verwaltungsstruktur in der NAK voranzutreiben.
Unterstellt, der Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK, erfüllt demnächst die nach dem BGB vorgegebenen Voraussetzungen, um als eine juristische Person Rechtsfähigkeit zu erlangen, dann dürfte die Umsetzung der Vereinsziele nur dann einigermaßen realistisch sein, wenn dem Verein möglichst viele aktive NAK-Mitglieder beitreten und sich dort engagieren.
Rechtlich betrachtet lassen sich dann allerdings solche Mitglieder im Endeffekt auf eine Doppelmitgliedschaft ein: Vorne NAK, hinten BF-NAK.
Mal abgesehen von damit zwangsläufig verbundenen inneren Problemen, um nicht zu sagen Gewissenskonflikten, ist es aber auch absehbar, dass die NAK solche Mitglieder sehr schnell vor eine klare Wahl stellen wird. Etwa dieser Art: „Entweder ihr gehört zu uns oder zu dem BF-NAK. Beides schließt einander aus.“
Ich fände es dann aus der Sicht der NAK als konsequent, wenn solche „Zweigleisigen“ aus der NAK, z. B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, ausgeschlossen werden würden.
Fazit:
Wer tatsächlich gründliche Reformen in der NAK anstoßen möchte, der kann das m. E. nur als aktives NAK-Mitglied innerhalb der NAK vorantreiben. Die bisherigen diesbezüglichen Erfolgsaussichten sind sattsam bekannt…
Liebe Grüße, landauf und landab, vom Maximin
ich habe mich nun doch einmal ein klein wenig mit dem Projekt „Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK.com", beschäftigt und habe der Internetseite: http://www.bf-nak.com/ u. a. folgendes entnommen:
„Die Initiative zur Gründung einer Basisorganisation der NAK nennt sich Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK.com. Primäres Ziel ist es zunächst einen eingetragenen Verein zu gründen. Dieser soll dann als Vertretung der NAK-Basis gegenüber der Kirchenleitung auftreten, dringend notwendige Reformen anstoßen und diese aus Sicht der Basis gestalten.“
Eine der Grundforderungen dieses Vereins soll es u. a. sein, den Aufbau einer demokratischen Kirchen-, Gemeinde- und Verwaltungsstruktur in der NAK voranzutreiben.
Unterstellt, der Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK, erfüllt demnächst die nach dem BGB vorgegebenen Voraussetzungen, um als eine juristische Person Rechtsfähigkeit zu erlangen, dann dürfte die Umsetzung der Vereinsziele nur dann einigermaßen realistisch sein, wenn dem Verein möglichst viele aktive NAK-Mitglieder beitreten und sich dort engagieren.
Rechtlich betrachtet lassen sich dann allerdings solche Mitglieder im Endeffekt auf eine Doppelmitgliedschaft ein: Vorne NAK, hinten BF-NAK.
Mal abgesehen von damit zwangsläufig verbundenen inneren Problemen, um nicht zu sagen Gewissenskonflikten, ist es aber auch absehbar, dass die NAK solche Mitglieder sehr schnell vor eine klare Wahl stellen wird. Etwa dieser Art: „Entweder ihr gehört zu uns oder zu dem BF-NAK. Beides schließt einander aus.“
Ich fände es dann aus der Sicht der NAK als konsequent, wenn solche „Zweigleisigen“ aus der NAK, z. B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, ausgeschlossen werden würden.
Fazit:
Wer tatsächlich gründliche Reformen in der NAK anstoßen möchte, der kann das m. E. nur als aktives NAK-Mitglied innerhalb der NAK vorantreiben. Die bisherigen diesbezüglichen Erfolgsaussichten sind sattsam bekannt…
Liebe Grüße, landauf und landab, vom Maximin

Zuletzt geändert von Maximin am 13.01.2012, 20:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
Lieber Maximin,Maximin hat geschrieben:Ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen wurde, der ist kein Verein im Sinne des BGB. Das hat u. a. zur Folge, dass er keine Rechtsfähigkeit hat und deshalb auch keine Mitgliedsbeiträge erheben kann.
überlass das mal den Anwälten...

LG
Andreas
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
Maximin,Maximin hat geschrieben: Rechtlich betrachtet lassen sich dann allerdings solche Mitglieder im Endeffekt auf eine Doppelmitgliedschaft ein: Vorne NAK, hinten BF-NAK.
das ist sachlich nicht richtig. Die NAK ist in Deutschland kein Verein, sondern eine KdöR. Der geplante Verein BF-NAK ist ein Verein, keine Kirche, keine KdöR. Insofern gibt es keine relevante Doppelmitgliedschaft und auch keine Berechtigung der Kirche, eine Entscheidung für das eine oder andere zu fordern.
Davon losgelöst teile ich deine Bedenken und Einwände, aber das ist ja hinlänglich bekannt und wird hier seit Monaten kreuz und quer diskutiert. Dass aus dem ursprünglichen Vorhaben eines eingetragenen Vereins nun ein nicht eingetragener Verein werden soll, spricht für sich.
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Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
spricht für die erfolgte rechtliche Beratung.tergram hat geschrieben:... Dass aus dem ursprünglichen Vorhaben eines eingetragenen Vereins nun ein nicht eingetragener Verein werden soll, spricht für sich...
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
„Die Initiative zur Gründung einer Basisorganisation der NAK nennt sich Verein für Basis und Freunde der NAK - kurz: BF-NAK.com. Primäres Ziel ist es zunächst einen eingetragenen Verein zu gründen. Dieser soll dann als Vertretung der NAK-Basis gegenüber der Kirchenleitung auftreten, dringend notwendige Reformen anstoßen und diese aus Sicht der Basis gestalten".
... spricht auch dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gründung eines e. V. nicht erfüllt werden können (z. B. keine sieben Gründungsmitglieder)...
... spricht auch dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gründung eines e. V. nicht erfüllt werden können (z. B. keine sieben Gründungsmitglieder)...
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Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung
das entspricht nicht den Tatsachen
Zudem:
Um ein Vereinskonto bei der Bank eröffnen zu können werden ebenfalls die 7 Unterschriften der Gründungsmitglieder benötigt!
Das hat herzlich wenig mit eingetragen oder nicht zu tun.
Zudem:
Um ein Vereinskonto bei der Bank eröffnen zu können werden ebenfalls die 7 Unterschriften der Gründungsmitglieder benötigt!
Das hat herzlich wenig mit eingetragen oder nicht zu tun.
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung

wir Preußen, genauer gesagt wir Berliner, sind überregional als weitgehend karnevals- und faschingsresistent bekannt. Obwohl ich anno 1945, noch in Preußen, geboren wurde, trifft das auf mich nicht zu.
Insofern erwidere ich Deine Rückantwort mit einem gerüttelten Maß preußischem Humor und lache Deine Botschaft schlicht und ergreifend über den Haufen. Micha

P.S. Steilvorlage an A. P.: Anlachen, weglachen, totlachen usw…!
Re: BF-NAK.com - Gründungsversammlung

man muss grundsätzlich zwischen zwei Rechtsgütern unterscheiden. Zunächst gelten für Vereine die von mir angeführten Regelungen des BGB (s.o.). Ob allerdings ein eingetragener Verein als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden kann, das ist im Körperschaftsrecht geregelt. Beide Rechtsgüter gelten nebeneinander.
Fazit:
Ein eingetragener Verein, wie z.B. die NAK, muss, neben den Bedingungen des BGB, auch die Bedingungen des Köperschaftsrechts erfüllen, um in den Genuß der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen als anerkannte KdöR zu gelangen. Zwei Füße, zwei Schuhe...

MfG Micha

P.S.: Gruß an den RA Randnotiz