mkoch hat geschrieben:Ich bezweifle bis auf weiteres übrigens, dass Einwilligungen der Abgebildeten eingeholt werden müssen, wenn Bilder auf einer NAK-Veranstaltung gemacht werden. Die meisten NAK-Veranstaltungen sind meiner Ansicht nach Öffentliche Veranstaltungen. - Zwar sagt § 22 KunstUrhG: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ § 23 zählt allerdings Ausnahmen auf: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; - Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;" etc.
Ich kann derzeit nicht beurteilen, ob das tatsächlich auf die Gottesdienste zutreffend ist. Sollte es so sein, dass keine Erlaubnis zum Fotografieren eingeholt werden muss, weil es sich um eine Öffentliche Veranstaltung und eine Versammlung handelt, dann darf nach meinem Dafürhalten auch jeder Teilnehmer dieser jeweiligen Öffentlichen Veranstaltung und Versammlung seinerseits von dieser Aufnahmen, sei es in Ton und/oder Bild machen und diese veröffentlichen.