Ab 2010 wird die Kirche die ihr zustehende Möglichkeit in Bayern wahrnehmen, im öffentlichen Rundfunk – in Hörfunkprogrammen des BR – Sendezeit zu nutzen: Vorgesehen ist, auf dem Sender Bayern 2 mittels einer eigenen Kirchenredaktion Sendungen zu produzieren. Inhalt werden aktuelle Kirchennachrichten von überörtlichem Interesse, aber auch Beiträge beispielsweise im Umfeld von Feiertagen und allgemeine religiöse / kirchliche Themen sein. Die jeweils 15-minütigen Sendungen werden alle vier Wochen, so die Planung, ausgestrahlt; die Sendungen werden jeweils am Sonntagmorgen – nach derzeitigem Stand von 7:05 bis 7:20 Uhr – zu hören sein. (Wir werden weiter über das Projekt berichten.)
http://cms.nak-sued.de/index.php?id=27985
Etwas - jeweils unterschiedlich weltanschaulich gepraegte - Hintergrundinformation:
http://www.tv-ev.de/wissenswert_1357.html
http://www.ibka.org/artikel/miz94/erste_reihe.html
Der §42 RStV nennt betreffend die privaten Sender nur die katholische, evangelische Kirche und die juedischen Gemeinden.
Eine andere Gemeinschaft hat die Sendezeit von 7:05 bis 7:20 als unguenstig bezeichnet und hat prozessiert:
Die Sendezeit am Sonntagmorgen um 7.05 Uhr sei objektiv ungünstig, weil um diese Zeit der Großteil der Bevölkerung noch schlafe; nach einer vom Beklagten vorgelegten Medienanalyse betrage die Reichweite nur zwischen 0,4 und 0,8 %. Ein Vergleich mit den Einschaltquoten anderer Hörfunkprogramme könne zeigen, dass die Quote zu diesem Zeitpunkt generell deutlich unter dem Durchschnitt liege. Anders als die zu späterer Stunde sendenden Religionsgemeinschaften könne der Kläger an seinem Sendeplatz keine „Zufallshörer“ erreichen. Da er den zugewiesenen Termin mit fünf Religionsgemeinschaften teilen müsse, würden die an seinen Sendungen interessierten Hörer angesichts des schwer vorhersehbaren Programms auf dem „Sekten-Sendeplatz“ potentiell frustriert bzw. verschreckt.
http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/presse/06a00764u.pdf